Satzung des Cannabis Social Club Kempten (Allgäu) e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Kempten (Allgäu)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterialien für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die Förderung der Pflanzenzucht, insbesondere der Cannabiszucht,
    • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Volksbildung durch wissenschaftlich fundierte, ideologiefreie Information & Aufklärung über Cannabis,
    • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Hinblick auf Qualitätsstandards und cannabisspezifische Verbraucheraufklärung und -Information,
    • die Förderung der Kriminalprävention, insbesondere durch den Beitrag zur Bekämpfung des cannabisspezifischen Schwarzmarktes im Sinne der Schaffung einer legalen Abgabe von Cannabis an Mitglieder über 21 Jahre,
    • die Förderung von cannabisspezifischen Suchtpräventions- und Aufklärungsmaßnahmen sowohl auf Vereinsebene als auch auf regionaler Ebene in Kooperation mit regionalen Gesundheitsdiensten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland hat, oder juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
  2. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens drei Monate.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet einzig der Vorstand.
  4. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Volljährige Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Teilnahme am gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie von der Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis ausgeschlossen.
  6. Die Abgabe von Vermehrungsmaterial (Samen & Stecklinge) an volljährige Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen THC-Konzentrationen der entsprechenden Cannabis-Sorten weniger als 10% betragen, möglich.
  7. Jedes neue Vereinsmitglied, mit Ausnahme des Vorstands, ist in den ersten 6 Monaten seiner Mitgliedschaft ein “Mitglied auf Probe”. Ein “Mitglied auf Probe” hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Während der Probezeit ist der Bewerber ein Mitglied des Vereins auf Widerruf. Ihm sind der Zugang zu den Einrichtungen des Vereins und die Anwesenheit bei Veranstaltungen des Vereins in jederzeit widerruflicher Weise gestattet. Der Bewerber hat für die Nutzung der Einrichtungen des Vereins die nach dieser Satzung bzw. einer Beitragsordnung festgelegten Beiträge und Gebühren zu zahlen. Widerruft der Vorstand den Antrag auf Aufnahme, ist die Probezeit beendet. Anstelle der Ablehnung kann der Vorstand auch beschließen, die Probezeit zu verlängern.
  8. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.
  9. Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben drei Jahre aufbewahrt.
  10. Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, dem Verein schadet oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht innerhalb eines Monats Klage eingereicht wird, ist der Beschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet oder eine Abmahnung ausgesprochen werden.
  4. Die rechtswidrige Weitergabe bzw. der Versuch der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Dritte aus dem Gemeinschaftsanbau führt zum sofortigen Ausschluss mit dem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  5. Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft sind an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Die Mitgliedschaft endet, falls sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es für den Verein unter der letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten wiederholt nicht mehr erreichbar ist.
  7. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben bis zum Ausscheiden den vollen Beitrag zu entrichten. Ansprüche des Vereins auf Entrichtung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleiben unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder des Vereins beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigen

anbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. 3. Bei jeder Abgabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial aus dem gemeinschaftlichen Eigenanbau ist die Vorlage eines aktuellen, amtlichen Ausweisdokuments verpflichtend.

  1. Da der Erfolg der Ernte nicht vom Verein garantiert werden kann (insbesondere im Hinblick auf Ernteausfälle, Auflagen durch Behörden oder Gesetzesänderungen), entstehen aus der Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeiträgen keine Ansprüche auf die Herausgabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial. Bei erfolgreicher Ernte wird die Abgabe entsprechend der Beitragsordnung geregelt. Es gelten die Regelungen der Beitragsordnung, soweit diese im Einklang mit den Vereinszwecken der Satzung und den geltenden Gesetzen stehen.
  2. Fördermitglieder und Mitglieder, die juristische Personen sind, sind vom gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie von der Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial ausgeschlossen. Juristische Personen sind als Fördermitglieder zu betrachten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge und Umlagen, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch den Vorstand. Der Verein kann verlangen, dass für die Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigungen durch das Mitglied erteilt werden.
  2. Beiträge sind zu Beginn des Beitragszeitraumes im Voraus fällig. Mit dem Eintritt ist die Aufnahmegebühr und eine einmalige Anschaffungskosten-Umlage entsprechend der Regelung der Beitragsordnung fällig.
  3. Ehrenmitglieder können von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
  4. Für die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder werden die monatlichen Produktionskosten entsprechend der Abgabemenge an die Mitglieder in Form von Sonderbeiträgen zur Selbstkostendeckung umgelegt. Die Produktionskosten werden vor Ausgabe von Cannabis oder dem Vermehrungsmaterial per Einzugsermächtigung von den Mitgliedern eingezogen.
  5. Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zur aktiven Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau verpflichtet.
  6. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

§ 7 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Einnahmen erzielt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge einschließlich
    1. Aufnahmegebühren,
    2. Sonderbeiträgen und
    3. Vereinszuschlägen (Umlagen),
  • Veranstaltungserlöse,
  • Spenden,
  • Sponsoring (soweit erlaubt nach §6 KCanG),
  • Verkauf von Fanartikeln.
  1. Von den Mitgliedern können Vereinszuschläge (Umlagen) erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Die Höhe sämtlicher in einem Wirtschaftsjahr erhobenen Vereinszuschläge darf den einfachen regulären Jahresmitgliedsbeitrag nicht überschreiten. Über die Erhebung eines Vereinszuschlags und dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. In Einzelfällen kann der Vorstand (entsprechend §9 Nr. 8 dieser Satzung) individuelle Einzelfallregelungen bestimmen, sofern diese im Einklang mit dem Vereinszweck und den geltenden Gesetzen sind.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Anbaurat
  4. Der Präventionsbeauftragte

§ 9 Der Vorstand

  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit dies nicht anders in der Satzung bestimmt ist.
  2. Vorstandsmitglieder können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen auch pauschalierten Aufwandsentschädigung tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung. Sofern ein Vorstandsmitglied eine solche Entschädigung erhalten soll, ist dieses Mitglied selbst von der Entscheidung darüber ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, und
    3. dem Schatzmeister.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, bleibt jedoch mindestens so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat und eine neue Person für dieses Amt gewählt wurde.
  5. Der Verein kann geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung und die schriftliche Protokollierung der Mitgliederversammlung.
  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
  • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
  • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, insbesondere auch für die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen des Vereins.
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, abweichende Einzelfallregelungen (z.B. bei finanziellen Notlagen eines Mitglieds o.ä.) zu ermöglichen, sofern diese im Einklang mit den geltenden Gesetzen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder die Einzelfallregelung beurteilt und ihr zugestimmt haben.

  2. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister können die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.

    • Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Vorlage einer Tagesordnung.
    • Der Vorsitzende leitet die Sitzung (Versammlungsleiter). Bei Abwesenheit leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung.
    • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
    • Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, unterschreibt das Protokoll.
  3. Vorstände können außerhalb von Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied von ihrem Amt zurücktreten.

  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  5. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins auch im Falle eines unvorhergesehenen oder kurzfristigen Wegfalls der Besetzung eines Amtes sicherzustellen, legt die folgende Regelung das Verfahren zur temporären Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung fest:

  6. Bei abruptem oder kurzfristigem Wegfall der Besetzung eines Vorstands- oder sonstigen Amtes im Verein kann der Vorstand zur Gewährleistung der kontinuierlichen Vereinsführung und Sicherstellung der Handlungsfähigkeit bis zur ordentlichen Neuwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine temporäre Amtsvertretung einsetzen, welche alle Aufgaben des vakanten Amtes bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt.

  7. Die Bestimmung einer temporären Amtsvertretung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied, das mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht länger als drei Monate im Verzug ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entlastung des Vorstandes und Entlastung des Schatzmeisters.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Wahl des Anbaurats.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung mit 2/3-Mehrheit.
  • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung mit 4/5-Mehrheit.
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
  • Abstimmung über entgeltliche Einstellung von Mitgliedern.
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.

    1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch E-Mail ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
    3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
    4. Briefliche Abstimmung ist jederzeit möglich. Bei brieflicher Abstimmung ist den Mitgliedern der Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses nebst der Begründung mit der Aufforderung zur Stimmenabgabe zuzusenden.
    5. Nur solche Stimmen gelten als vom Vereinsmitglied direkt abgegeben, die innerhalb von 20 Kalendertagen nach Versendung der Abstimmungsaufforderung zurückgesandt werden. Maßgebend ist der Eingang bei dem Verein. Soweit Stimmabgaben von Vereinsmitgliedern nicht innerhalb der o.g. Frist direkt bei dem Verein eingehen, gelten diese nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenthaltung.
  2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung (Versammlungsleiter). Bei Abwesenheit erfolgt die Leitung der Sitzung in folgender Reihenfolge:
      1. der stellvertretende Vorsitzende,
      2. ein sonstiges anwesendes Vorstandsmitglied,
      3. ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
    2. Die Mitgliederversammlung ist immer ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
    6. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
    7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Der Anbaurat

  1. Der Anbaurat besteht aus mindestens zwei und maximal einem weiteren Mitglied je 100 Mitglieder.

  2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

  3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.

  4. Die Aufgaben des Anbaurats sind insbesondere:

    • Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus.
    • Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern.
    • Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
    • Dokumentation aller Schritte, Prozesse und Tätigkeiten entlang des gesamten Cannabis-Anbaus vom Samen über die Ernte bis zur Nachverarbeitung (sog. “Seed2Sale” / “Track&Trace”-Prozessdokumentation).
    • Erstellung der Dokumentation zur Berichterstattung entsprechend der Anforderungen des § 26 KCanG (Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen).
  5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

  6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

  7. Nur solche Mitglieder, die die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 KCanG erfüllen, können in den Anbaurat gewählt werden.

  8. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten oder die Mindestanzahl an Mitgliedern im Anbaurat vorübergehend reduzieren.

§ 12 Präventionsbeauftragter

  1. Der Verein stellt einen Präventionsbeauftragten.
  2. Der Präventionsbeauftragte ist zuständig für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen, insbesondere für die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
  3. Nur solche Mitglieder, die die Anforderungen nach § 23 Abs. 4 KCanG erfüllen, können zum Präventionsbeauftragten gewählt werden.
  4. Der Präventionsbeauftragte kann Teil weiterer Organe des Vereins sein.
  5. Der Präventionsbeauftragte erstellt das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
  6. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
  7. Es besteht die Möglichkeit, einen stellvertretenden Präventionsbeauftragten zu ernennen.
  8. Der Präventionsbeauftragte leitet den Arbeitskreis “AK Prävention”.

§ 13 Auflösung des Vereins & Anfallsberechtigte

  1. Gilt der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig im Sinne steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an folgende Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben:

    Suchtmedizinische Ambulanz und Substitutionsambulanz des BKH Kemptens
    ➔ Gerberstraße 38,
    ➔ 87435 Kempten,
    ➔ 0831/9609820

  2. Gilt der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht als gemeinnützig im Sinne steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen anteilig entsprechend der bisherigen Zahlungen und Mitgliedschaftsdauer an alle Mitglieder.

§ 14 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verlust, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen gedeckt sind, wobei § 276 Abs. 2 BGB unberührt bleibt.

§ 15 Anfechtungsfrist

  1. Sofern sich ein Mitglied oder ein Angehöriger der Organe des Vereins durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans in seinen Rechten verletzt sieht und den Beschluss anfechten will, muss das Mitglied bzw. das Organ seine Klage gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen.
  2. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied bzw. Organ. Lässt das Mitglied bzw. das Organ die Frist verstreichen, ohne Klage einzureichen, ist der Beschluss durch das Mitglied bzw. Organ anerkannt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Ort, Datum
Kempten, den 22.05.2024